---------------- Gewerbeanmeldung ---------------- Frage: Muß man als Sharewareautor ein Gewerbe anmelden? Antwort: Ja, wenn man beabsicht, Gewinne zu erzielen. --------------------- Frage: Wer muß ein Gewerbe anmelden? Jeder, der in irgendeiner Form gewerblich tätig wird, muß ein Gewerbe bei der zuständigen Dienststelle seiner Gemeinde/Stadt anmelden, sonst begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Als Gewerbe zählt jede Art von Tätigkeit, die auf selbständiger Basis zur Erzielung von Einkünften ausgeübt wird und die nicht ausdrücklich als "freiberufliche" Tätigkeit anerkannt ist. Insbesondere zählt jede Form von Handel, Handwerk, Produktion oder Dienstleistung als Gewerbe. Nicht als Gewerbe zählt die "private Vermögensverwaltung", daher darf z.B. jedermann seinen eigenen Hausrat auf dem Flohmarkt verkaufen, ohne daß er deshalb gleich ein Gewerbe anmelden muß. Auch "Hobbies" zählen nicht zum Gewerbe, solange mit dem Hobby regelmäßig mehr Ausgaben als Einnahmen erwirtschaftet werden. Wer z.B. als Besitzer einer Segelyacht diese für wenige Wochen pro Jahr zu einem Freundschaftspreis an Bekannte verchartert, der wird deshalb nicht gleich zum Gewerbetreibenden und braucht daher auch kein Gewerbe anzumelden. Auch ein "Sharewareautor", der sich eine teure PC-Ausrüstung anschafft und dann drei Programme für eine geringe Registrierungsgebühr an Endkunden verkauft, wird dadurch nicht gleich zum Gewerbetreibenden. Aber vorsicht: Dies gilt nur, solange keine "Gewinnerzielungsabsicht" vorliegt. Sobald auch nur die Absicht besteht, mit einer ausgeübten Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen, ist die Gewerbeanmeldung erforderlich! Selbst wenn zu Anfang nur Verluste erwirtschaftet werden! Es gilt übrigens der Anscheinsbeweis: Wer am Markt wie ein Softwarehändler auftritt und Softwareprogramme gegen Geld anbietet, der stellt seine Gewinnerzielungsabsicht offensichtlich unter Beweis und müßte diesen Anscheinsbeweis im Zweifelsfall widerlegen. --------------------- Frage: Was ist die Gewerbeanmeldung und wo muß man sich anmelden? Antwort: Die "Gewerbe-Anmeldung" ist ein Formular, das bei jeder Gemeinde erhältlich ist. Erfahrungsgemäß bestehen beim Ausfüllen dieses Formulars gerade bei denjenigen, die erstmalig ein Gewerbe anmelden, einige Unsicherheiten. Im folgenden beschreibe ich, worauf zu achten ist. --------------------- Frage: Wie füllt man als Sharewareautor eine Gewerbeanmeldung aus? Antwort: Ich gehe vom kleinstmöglichen Gewerbebetrieb aus, das ist eine Person, die von zuhause aus arbeitet. Es könnte beispielsweise auch ein Handelsvertreter sein, ein selbständiger Taxifahrer, ein Versicherungsvertreter, ein selbständiger Programmierer, ein Buchführungshelfer oder eine Schreibkraft mit einem Büroservice. Oder eben ein Sharewareautor. Folgende Felder der Gewerbe-Anmeldung sind auszufüllen: 1. Im Handelsregister eingetragener Name: ==> bleibt frei (wird nur für GmbHs, OHGs, KGs etc. verwendet) 2. Ort und Nr. der Eintragung: bleibt frei (siehe 1.) 3.-10. Name und Anschrift 11. Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter: bleibt frei (siehe 1.) 12. Anschrift der Betriebsstätte: Siehe 3.-10. wenn von zuhause aus betrieben. 13. Anschrift der Hauptniederlassung: Freilassen 14. Anschrift der früheren Betriebsstätte: Wenn das Gewerbe nach einem Umzug umgemeldet wird, hier die alte Anschrift eintragen. 15. Angemeldete Tätigkeit: Hier wird die Tätigkeit mit einer nicht zu eng gefaßten Formulierung umschrieben, z.B.: "Versandhandel mit erlaubnisfreien Waren aller Art" oder "Versandhandel mit selbstgeschriebenen Computerprogrammen" oder "Softwareentwicklung und -vertrieb" oder "Softwareentwicklung und Versandhandel" oder "Erstellung von und Handel mit Computersoftware" oder "Handel mit Computerhard- und -software" Das Tätigkeitsfeld sollte dabei ruhig sehr weit gefaßt sein. Auch Tätigkeiten, die zwar im Moment noch nicht relevant sind, es aber werden könnten, sollte man gleich mit hineinschreiben. Dann braucht man später nicht unbedingt gleich eine "Gewerbe-Ummeldung" zu machen und muß erneut eine Gebühr bezahlen, nur weil sich eine Kleinigkeit geändert hat. 17. Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit: Achtung, hier darf frühestens das Datum des Antrags drinstehen oder ein in der Zukunft liegendes Datum!!! Wer ein Gewerbe nachträglich anmeldet, der begeht eine Ordnungswidrigkeit! 18. Art des angemeldeten Betriebs: Ankreuzen bei "Handel" 19. Anzahl der Beschäftigten: 0. Der selbstarbeitende Inhaber zählt nicht als Beschäftigter. Mitgezählt werden nur die Arbeiter und Angestellten, denen Lohn ausbezahlt wird. 20. Kreuz setzen bei "einen selbständigen Betrieb" 23. Bei Neuanmeldung "Neuerrichtung des Betriebs" 28. Liegt eine Erlaubnis vor: Nein. Eine Erlaubnis wird regelmäßig nur für ganz bestimmte Tätigkeiten gefordert, z.B. Handel mit Betäubungsmitteln oder Waffen, aber auch Personenbeförderung (Taxifahrer) fällt darunter. Im Regelfall darf ein Gewerbe frei ausgeübt werden (Gewerbefreiheit lt. Grundgesetz). 29. Liegt eine Handwerkskarte vor: Eine Handwerkskarte wird nur von Handwerksbetrieben (Kfz-Werkstatt, Bauunternehmen, Friseur etc.) gefordert. 30.-31. Aufenthaltserlaubnis brauchen nur Ausländer Wenn das Gewerbe dann gegen Zahlung der Verwaltungsgebühr angemeldet ist, werden alle relevanten Behörden und Ämter automatisch mit einer Durchschrift benachrichtigt. - Finanzamt ==> der stille Teilhaber in jedem Unternehmen - IHK ==> gesetzliche Zwangsmitgliedschaft bei der Handelskammer (ca. 90,-DM pro Jahr) - Eichamt ==> Die melden sich nur, wenn lose Waren nach Gewicht oder Volumen verkauft werden sollen. Dann ist die Eichung der verwendeten Meßgeräte notwendig. - Statistisches Landesamt: In regelmäßigen Abständen von einigen Jahren werden statistische Daten erhoben. - Berufsgenossenschaft: Das im Unternehmen beschäftigte Personal muß bei der Berufsgenossenschaft angemeldet werden. Der selbstarbeitende Unternehmer ist in den meisten Branchen nicht pflichtversichert und braucht daher auch keine Beiträge zu zahlen. In der Branche "Handel" besteht keine Versicherungspflicht, daher besteht für den Sharewareautoren auch keine Beitragspflicht. - Gewerbeaufsicht: Solange sich niemand über den angemeldeten Betrieb beschwert (Lärm, Umweltbelastung etc.) hat man mit diesem Amt kaum etwas zu tun. Übrigens: Für die Bearbeitung der Gewerbeanmeldung wird eine von Ort zu Ort unterschiedliche Bearbeitungsgebühr erboben (ca. 50,-DM). -------- Beitrag von: Jürgen Schlottke (schlottke@compuserve.com)